Vereinbare hier deinen:
Als Partnerin von DearEmployee helfe ich dir dabei, deine gesetzliche Pflicht einfach zu erfüllen und wirksame Maßnahmen abzuleiten.
Von den Daten zu den Taten!
Über 800 Unternehmen nutzen die wissenschaftlich validierte Methode – vom DAX-Konzern bis zum Mittelständler.
#1
Arbeitsbedingungen
erfassen
#2
Belastungen
bewerten
#3
Maßnahmen
ableiten
#4
Maßnahmen
umsetzen
#5
Wirksamkeit
kontrollieren
Inklusive Verbesserungsvorschläge für die besten Maßnahmen
Identifiziere die psychischen Belastungsfaktoren in deinem Unternehmen. Das Arbeitsschutzgesetz nennt konkret: Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und neue Arbeitsformen. Wissenschaftlich validierte Mitarbeiterbefragungen sind hier die effizienteste Methode — sie erfassen die Belastungen aus Sicht der Betroffenen und liefern gleichzeitig eine belastbare Datenbasis.
Nicht jede psychische Belastung ist eine Gefährdung. Entscheidend ist die Bewertung: Wo liegen Risiken, wo Potenziale, wo Ressourcen? Eine gute Analyse zeigt dir nicht nur, wo es brennt, sondern auch, wo du bereits gut aufgestellt bist.
Aus den identifizierten Risiken leitest Du konkrete Maßnahmen ab. Das können organisatorische Veränderungen sein (z. B. klarere Rollenverteilung), Qualifizierungsmaßnahmen (z. B. Führungskräftetraining) oder individuelle Angebote (z. B. Coaching oder Stressprävention). Entscheidend ist: Die Maßnahmen müssen zu den tatsächlichen Belastungen passen — nicht zu dem, was gerade im Trend liegt.
Ich unterstütze dich dabei, einen für dein Unternehmen passenden Maßnahmenplan zu entwickeln.
Die sogenannte Assessment-Action-Gap ist das zentrale Problem der psychischen Gefährdungsbeurteilung. Damit deine Ergebnisse nicht in PowerPoint-Präsentationen versanden, entwickeln wir gemeinsam einen klaren Umsetzungsplan mit Verantwortlichkeiten, Timelines und Budgets.
Nach der Umsetzung prüfst du, ob die Maßnahmen tatsächlich gewirkt haben. Das ist nicht optional — das ArbSchG fordert die Wirksamkeitskontrolle explizit. Idealerweise mit einer Nachbefragung, die die gleichen Dimensionen erfasst wie die Erstbefragung.
Let’s make work a better place. Für eine gesündere, leistungsfähigere Arbeitswelt!
Was sich 2026 ändert, ist nicht die Pflicht selbst, sondern die Kontrolle und Durchsetzung.
Kurze Antwort: Jeden Arbeitgeber in Deutschland. Ab dem ersten Beschäftigten.
§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG verpflichtet jedes Unternehmen, psychische Belastungen bei der Arbeit zu beurteilen. Das gilt für den DAX-Konzern genauso wie für das Handwerksunternehmen mit drei Mitarbeiter:innen, das Startup mit Remote-Team und die Arztpraxis mit zwei Angestellten.
Seit 2013 ist sie nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG für jeden Arbeitgeber in Deutschland verpflichtend — ab dem ersten Beschäftigten. Was sich 2026 ändert, ist nicht die Pflicht selbst, sondern die Kontrolle und Durchsetzung.
Es gibt keine feste Frist. Das ArbSchG fordert eine Aktualisierung bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen — also bei Umstrukturierungen, neuen Technologien, Personalwechsel in Schlüsselpositionen oder veränderten Arbeitszeiten sowie einem Anstieg gesundheitlicher Beschwerden oder kritischen Vorfällen. Je nach Ergebnissen wird ein regulärer Turnus von 1-3 Jahren empfohlen.
Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine verbindliche Mindestbesichtigungsquote von fünf Prozent aller Betriebe pro Jahr. Das bedeutet: Jedes zwanzigste Unternehmen wird von den Landesbehörden kontrolliert — jedes Jahr. Zum Vergleich: In den Vorjahren lag die durchschnittliche Besichtigungsdichte unter einem Prozent.
Besonders brisant: Die Kontrollen folgen einem neuen Ansatz. Statt technischer Stichproben prüfen die Aufsichtsbehörden jetzt systematisch das gesamte Arbeitsschutzmanagementsystem — inklusive der Frage, ob die Gefährdungsbeurteilung aktuell ist und psychische Belastungen erfasst. Die GDA (Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie) hat psychische Belastung als Schwerpunktthema für das Arbeitsprogramm 2026–2029 definiert.
Eine fehlende oder mangelhafte psychische Gefährdungsbeurteilung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 ArbSchG. Die Bußgelder liegen zwischen 5.000 und 30.000 Euro.
Wenn ein:e Beschäftigte:r einen psychischen Zusammenbruch erleidet und sich herausstellt, dass keine GB Psych durchgeführt wurde, haftet die Geschäftsführung persönlich. Arbeitsgerichte prüfen inzwischen routinemäßig, ob Arbeitgeber ihre Pflichten nach § 5 ArbSchG erfüllt haben.
Du hast noch Fragen?
Ich nehme mir gerne die Zeit, dich und dein Unternehmen besser kennenzulernen. Demo von DearEmployee inklusive.